Allgemeine Geschäftsbedingungen

Oberste Maxime unserer Geschäftspolitik ist die Fairness. Absehbare Probleme sollen unter den Vertragspartnern umgehend besprochen werden, um eine für alle Beteiligten sinnvolle und tragbare Lösung zu vereinbaren.
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1 Allgemeines, Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeder beigefügte Anhang sind integrierter Bestandteil von jedem Angebot.

Die Swiss UniFi Telecom Networks verkauft dem Auftraggeber die im Angebot spezifizierte und abschliessend aufgezählte Hardware, Software, Dienstleistung, Zubehör und Schulung.

Unter dem Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen für sämtliche Lieferungen, Produkte, Dienstleistungen und Services der Swiss UniFi Telecom Networks.

Die Angebote der Swiss UniFi Telecom Networks sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Swiss UniFi Telecom Networks oder durch die beidseitige Unterzeichnung eines Vertrages, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung/Dienstleistung durch den Auftraggeber zustande.

Die Swiss UniFi Telecom Networks ist kein Unternehmen der Ubiquiti Inc.

Die Swiss UniFi Telecom Networks ist ein Geschäftsbereich von Marc Masselier Treuhand & Informatik.
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2 Preise, Zahlungsbedingungen
Grundlage des Kaufpreises bildet der im Angebot offerierte Preis, die offerierten Tarife und/oder Budgets. Erhöhen sich Preise für von Swiss UniFi Telecom Networks eingekaufte Leistungen und Komponenten nach Vertragsabschluss und vor Rechnungsstellung an die Swiss UniFi Telecom Networks, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Bei auf unbestimmte oder längere Zeit abgeschlossenen Verträgen (wie z.B. Wartung) können die massgeblichen Tarife jährlich angepasst werden.

Mangels anderer Abrede im Angebot verstehen sich die Preise rein netto, exkl. Mehrwertsteuer und sind zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Der vereinbarte Preis wird auch bei Annahmeverzug des Auftraggebers fällig. Sämtliche Mehraufwendungen bei Annahmeverzug gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Verrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des Auftraggebers mit Forderungen der Swiss UniFi Telecom Networks aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
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3 Lieferung, Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer, Vertragspartner oder dessen Beauftragten übergeben wurde.

Sofern die Frist zur Erbringung einer Leistung aus Gründen, die die Swiss UniFi Telecom Networks zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, und dem Auftraggeber dadurch nachweislich ein Schaden entsteht, steht diesem ein Schadenersatzanspruch von höchstens 5% der verspäteten Leistung oder Teilleistung zu.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Swiss UniFi Telecom Networks vorbehalten.

Bei Annahmeverzögerung des Auftraggebers gehen allfällige Mehraufwendungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Produkte können auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers von der Swiss UniFi Telecom Networks eingelagert werden.

Dem Auftraggeber zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten.
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4 Installation
Der Auftraggeber sorgt auf seine Kosten für geeignete Räume am Installationsort und für die not[1]wendigen Installationseinrichtungen. Schäden und Nachteile, die aus Mängeln der Vorarbeiten und den durch den Auftraggeber zu erbringenden Installationen resultieren, sind durch den Auftraggeber zu übernehmen.
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5 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr am Vertragsgegenstand gehen mit Eintreffen des Vertragsgegenstandes oder einer Teillieferung am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Bei Annahmeverzug gehen Nutzen und Gefahr am vereinbarten Liefertermin an den Auftraggeber über.
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6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Vertragsgegenstände im Eigentum von Swiss UniFi Telecom Networks und dürfen weder verkauft noch verpfändet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Swiss UniFi Telecom Networks notwendig sind, mitzuwirken.
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7 Garantie
Die Swiss UniFi Telecom Networks liefert in der Regel eingekaufte Komponenten sowie eigene Dienstleistungen wie z.B. Planung, Konfiguration, Installation und Wartung. Diese Produkte und Leistungen werden ebenfalls in der Regel in ein komplexes, vorbestehendes Umfeld geliefert. Die Gewährleistungspflicht wird deshalb wie folgt definiert.

Die Swiss UniFi Telecom Networks gewährleistet, dass von ihr gelieferte Komponenten im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Anstelle einer Gewährleistung nach Art. 197 ff. OR wird die Ware mit Fabrikgarantie geliefert. Die Swiss UniFi Telecom Networks gewährt damit dem Käufer die gleiche Garantie, wie sie ihr gegenüber dem Hersteller zusteht. Dies gilt auch für alle Ersatzteile, welche in die Produkte eingebaut werden. Die Garantie beginnt mit dem Datum der Lieferung. Soweit nicht anders vereinbart oder in den Herstellergarantien festgelegt, beschränken sich die Garantieleistungen auf den kostenlosen Ersatz defekter Materialien und Teile.

Die Swiss UniFi Telecom Networks garantiert ausserdem für ihre Eigenleistungen die vertragsgemässe Ausführung und behebt versteckte Mängel aus vertraglich zugesicherten Leistungen innerhalb eines Jahres nach Lieferung oder Abnahme innerhalb der Schweiz kostenlos.

In den folgenden Fällen übernimmt die Swiss UniFi Telecom Networks keine Garantien beziehungsweise verrechnet ihre Leistungen zur Behebung eines Mangels nach üblichen Ansätzen:
  • Falls die Swiss UniFi Telecom Networks Komponenten als Agent des Auftraggebers beschafft, ohne dass die Swiss UniFi Telecom Networks auf die Auswahl Einfluss ausüben kann;
  • Falls Abklärungen ergeben, dass für den Mangel nicht Leistungen und Komponenten der Swiss UniFi Telecom Networks Ursache waren;
  • Das System in eine andere Umgebung, insbesondere ins Ausland, transportiert wurde. Jede weitergehende Garantie ist ausgeschlossen.
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8 Haftung
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Einzelverträgen sowie ausserhalb der Garantiebestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen und dem Artikel 100 OR Abs. 1 (Grobfahrlässigkeit und rechtswidrige Absicht) und Art 199 OR (bezüglich Verschweigens von dem Verkäufer bekannten Mängeln) ist über die vertraglichen Leistungen hinaus jede weitergehende Haftung der Swiss UniFi Telecom Networks ausgeschlossen.

Insbesondere ausdrücklich ausgeschlossen sind Ansprüche aus:
  • Fehlerhaften, unwahren oder übertriebenen Informationen in der Produktinformation, die durch die Swiss UniFi Telecom Networks von der Herstellerfirma des Produktes übernommen wurden. In solchen Fällen wird die Swiss UniFi Telecom Networks jedoch alles unternehmen, um die Interessen des Auftraggebers zu wahren;
  • Beschädigungen oder Verlust von Datenbeständen bei Kundensystemen. Diesbezüglich empfehlen wir den Kunden den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Ausserdem weisen wir auf die Wichtigkeit von periodisch durchgeführten Datensicherungen hin;
  • Betriebsunterbrüchen auf Systemen, die mindestens teilweise von der Swiss UniFi Telecom Networks geliefert wurden oder von ihr betreut werden;
  • Schäden, die durch sog. „Hacker“ unter Umgehung von Schutzeinrichtungen wie Firewalls entstehen;
  • Indirekten Folgeschäden solcher und anderer Vorkommnisse wie etwa Vermögensschäden. Für einen allfälligen Vertragsrücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere hält der zurücktretende Partner den anderen schadlos.
Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag nur in folgenden Fällen zu:
  • Bei schwerwiegenden Mängeln nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung durch die Swiss UniFi Telecom Networks;
  • Bei Terminverzug der vertraglichen Leistungen der Swiss UniFi Telecom Networks nach dem Verpassen einer gehörig angesetzten Nachfrist zur Lieferung.
Ist dabei nur ein Teil des Vertrages betroffen, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil.
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9 Rechte an Unterlagen
Der Auftraggeber hat Anrecht auf die Dokumentation der durch Swiss UniFi Telecom Networks erarbeiteten Arbeitsresultate und erhält das Recht zu deren Nutzung in seinem Betrieb.

Die Urheberrechte verbleiben bei der Swiss UniFi Telecom Networks.

Unterlagen, die von der Swiss UniFi Telecom Networks zum Zwecke von Projektdefinitionen und Vorprojekten erarbeitet wurden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Swiss UniFi Telecom Networks nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Insbesondere ist es untersagt, vertraglich oder ausservertraglich durch Swiss UniFi Telecom Networks erarbeitete Projektunterlagen an Konkurrenten der Swiss UniFi Telecom Networks oder eigene Abteilungen, Tochtergesellschaften etc. zwecks Offert Stellung oder Beauftragung weiterzugeben.

Der Auftraggeber respektiert sämtliche Lizenzbestimmungen der Hersteller an durch Swiss UniFi Telecom Networks gehandelten Komponenten.
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10 Informationspflicht und Vertraulichkeit
Der Auftraggeber informiert die Swiss UniFi Telecom Networks zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle einzuhaltenden Vorschriften und Randbedingungen, die von der Swiss UniFi Telecom Networks bei der Ausführung eines Auftrags berücksichtigt werden müssen.

Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn Umstände eintreten, die das Erreichen der Projektziele gefährden können.

Beide Parteien behandeln gegenseitig Informationen über Projekte, Geschäftsvorkommnisse und Verfahren vertraulich und verhindern deren Weitergabe an Dritte. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Vertraulichkeitserklärung durch die Swiss UniFi Telecom Networks abgegeben werden. Diese muss die vertraulich zu haltenden Informationen präzise und umfassend erwähnen, da sie sonst den Mitarbeitern der Swiss UniFi Telecom Networks nicht überbunden werden kann.
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11 Verträge auf unbestimmte Zeit/Erfüllung
Sind Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (z.B. Wartungsverträge), so können sie jederzeit von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ohne weitere Präzisierung gilt dabei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ab Ende des laufenden Monats.

Leistungen aus solchen Verträgen ohne definierte Erfüllungskriterien werden monatlich verrechnet.
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12 Erfüllungsort
Unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen ist der Erfüllungsort für Leistungen der Swiss UniFi Telecom Networks das Domizil des Auftraggebers und für Leistungen des Auftraggebers das Domizil von Swiss UniFi Telecom Networks Erfüllungsort.
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13 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Alle Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Swiss UniFi Telecom Networks unterstehen schweizerischem Recht.

Ohne abweichende Vereinbarungen ist der Gerichtstand St. Gallen. Wird als Gerichtsstand der Sitz des Kunden vereinbart, so muss dieser präzise und namentlich definiert sein.
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Version 1.0 vom 01.01.2025
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